Freitag, 19. Juli 2013

Begründung der Strafanzeige



Sehr geehrte Damen und Herren,                                                                Cloppenburg, den 18.06.2013

die Jusos Stadt Cloppenburg, vertreten durch Jan Oskar Höffmann und Andre Heisig, erstatten Strafanzeige gegen

-          General Keith Brian Alexander (geb. 2. Dezember 1951 in Syracuse, New York), NSA-Direktor,

-          Gerhard Schindler (geb. 4. Oktober 1952 in Kollig), Präsident des Bundesnachrichtendienstes,

-          Ronald Pofalla (geb. 15. Mai 1959 in Weeze), Beauftragter der Bundesregierung für die   Nachrichtendienste,

wegen des Verdachts auf Landesverrat nach § 94 StGB und Ausspähen von Daten nach § 202a StGB. Weiterhin stellen wir ausdrücklich Strafantrag.



Die Strafanzeige wird wie folgt begründet:

(1) Wer ein Staatsgeheimnis
                1.            einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
                2.            sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
                1.            eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
                2.            durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.



Staatsgeheimnisse sind gem. § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Dabei können neben sicherheitspolitischen Informationen auch Wirtschaftliche Geheimnisse (BGHSt 18, 336, 338) oder solche aus dem diplomatischen oder nachrichtendienstlichen Bereich erfasst werden (BGHSt 24, 72, 75; BGH GA 1963, 290 Nr 59).
Durch Enthüllungen des Magazin „SPIEGEL“ und der englischen Zeitung „The Guardian“ ist bekannt geworden, dass die amerikanische „National Security Agency“ (kurz NSA) den Kommunikationsverkehr in Deutschland massive ausspioniert. Geheime Dokumente des amerikanischen Nachrichtendienstes, die der SPIEGEL einsehen durfte, offenbaren, dass die NSA (s.o.) systematisch einen Großteil der Telefon- und Internetverbindungsdaten Deutschlands kontrolliert und speichert. Laut einer internen Statistik der NSA werden in der Bundesrepublik Deutschland monatlich rund eine halbe Milliarde Kommunikationsverbindungen überwacht. Darunter versteht die NSA sowohl Telefonate als auch Mails, SMS oder Chatbeiträge.  An Spitzentagen wie dem 7. Januar 2013 spioniert der amerikanische Geheimdienst bei rund 60 Millionen Telefonverbindungen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Überwachung nicht nur auf unbedeutende Privatpersonen beschränkte, sondern auch massiv Kommunikationskanäle von Politikern, Bundesministern, Diplomaten und Wirtschaftsvertretern überwacht wurden. Dass in diesen Kreisen wirtschaftliche- und sicherheitspolitische Informationen ausgetauscht wurden, die der Geheimhaltung bedürfen, ist als äußerst wahrscheinlich anzusehen.

Darüber hinaus ist für die Erfüllung des Tatbestands des Landesverrats eine konkrete Gefahr für die Gefahr für Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Die mit der Staatsgeheimnisqualität vorausgesetzte abstrakte Gefahr muss sich durch die Tat konkret verwirklichen. Die Umschreibung der konkreten Gefahr, nach menschlicher Erfahrung sei ein schädigender Erfolg zu erwarten oder der Eintritt des Nachteils liege nicht mehr fern, bedeutet nicht, dass der Richter zu prüfen hätte, ob die fremde Macht zur Zeit des Verrats einen Angriff auf Deutschland plane und die Nutzung des durch den Verrat erlangten Vorteils unmittelbar bevorstünde. Für die geforderte konkrete Gefahr genügen die konkret verbesserten Möglichkeiten der fremden Macht. Bei einem Verrat von Staatsgeheimnissen durch Mitteilungen an die fremde Macht liegt diese Voraussetzung regelmäßig auf der Hand  (Lackner/Kühl § 94 StGB Rn. 1-10). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die USA durch die gewonnenen Informationen über außenpolitische Zielsetzungen, diplomatische Verhandlungsstrategien und Wirtschafts- und Forschungsprojekte Kenntnis erlangte und so mindestens einen wirtschaftlichen Wettbewerbsvorteil besitzt, der möglicherweise der Schwerindustrie oder Rüstungsindustrie (Bereiche, die in starker Konkurrenz zum amerikanischen Partner stehen) schweren Schaden zufügen könnte.

In der aktuellen medialen Berichterstattung ist ebenfalls zum Vorschein gekommen, dass der Bundesnachrichtendienst (kurz BND) Kenntnis über die Vorgehensweise der NSA besaß (siehe Analgen). Die NSA „steckt“ laut Aussagen des Whistleblowers Edward Snowden, einem ehemaligen Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, „unter einer Decke mit den Deutschen“. BND-Chef Gerhard Schindler bestätigte den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums die Zusammenarbeit mit der NSA. Als Bundeskanzleramtschef und Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste ist Ronald Pofalla ebenfalls entscheidend für die Koordinierung der Geheimdienste und Zusammenarbeit mit der NSA verantwortlich. Neben einer möglichen Mittäterschaft der deutschen Geheimdienste ist ebenso eine Beihilfe denkbar. Der Bundesnachrichtendienst (BND) wusste Medienberichten zufolge offenbar seit langem, dass der US-Geheimdienst auch in Deutschland die Telefon- und Internetkommunikation überwacht. Als Amtsträger besitzen die Mitarbeiter des deutschen Nachrichtendienstes eine Garantenstellung und demzufolge die Pflicht, den Erfolg eines gesetzlichen Straftatbestandes abzuwenden. So ist durch das Nicht-Einschreiten der deutschen Behörden und ihrer Vorgesetzten eine Beihilfe durch Unterlassen möglich.

Bezüglich der Strafbarkeit des Generals Keith Brian Alexander ist darauf hinzuweisen, dass beim § 94 StGB keine Rücksicht auf Tatort und Staatsangehörigkeit des Täters genommen wird (Fischer-StGB, § 94 Rn. 1).

Zusammenfassend bestehen daher tatsächliche zureichende Anhaltspunkte, um ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen General Keith Brian Alexander,  Gerhard Schindler und Ronald Pofalla einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Jusos Stadt Cloppenburg

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